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Die Top Ten der Liberalen Erfolge in der Internetenquete

BERLIN. Zum Abschluss der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft erklären die drei FDP-Mitglieder der Enquete Jimmy SCHULZ, Manuel HÖFERLIN und Sebastian BLUMENTHAL:

 Die wichtigsten Ergebnisse der Enquete sind aus Sicht der FDP-Bundestagsfraktion die 10 folgenden Empfehlungen. Die Internetenquete empfiehlt:

 1.         einen eigenständigen neuen Ausschuss „Internet und digitale Gesellschaft“ im Deutschen Bundestag einzurichten. Netzpolitik ist ein Querschnittsthema und betrifft die unterschiedlichsten Lebensbereiche. Ein eigener Ausschuss ist der richtige Ort, den digitalen Wandel politisch zu begleiten. Dieser Ausschuss soll Online-Beteiligungsmöglichkeiten für Bürger nutzen und ausbauen.

2.         Forderungen nach dem Einsatz von Filtern zur Rechtsdurchsetzung eine klare Absage zu erteilen. Filtersysteme würden eine umfassende Überwachung jeglicher Kommunikation im Netz bedeuten und den freien Austausch von Informationen verhindern.

3.         die Transparenz und Bürgerbeteiligung im Bundestag auszubauen. Das bisherige parlamentarische Verfahren soll geöffnet werden, damit zum Beispiel im Rahmen einer Konsultation eigene Stellungnahmen zu beratenen Gesetzentwürfen oder Initiativen abgegeben und im Rahmen von öffentlichen Anhörungen Fragestellungen vorgeschlagen werden können. Auch sollen alle öffentlichen Sitzungen des Deutschen Bundestages im Internet „gestreamt“ und nachher online zum Abruf zur Verfügung gestellt werden. 

4.         die Kompetenz in dem Bereich IT-Sicherheit zu stärken, indem zum Beispiel an den Universitäten mehr und besser ausgestattete interdisziplinäre Lehrstühle für IT-Sicherheit eingerichtet werden.

5.         den Breitbandausbau durch Transparenz und Wettbewerb weiter voranzutreiben. Der Breitbandausbau muss technikneutral, insbesondere in ländlichen Gebieten, beschleunigt werden, um eine bessere Versorgung für alle sicher zu stellen.

6.         das Urheberrechtssystem in Deutschland zu überprüfen und zu modernisieren, beispielsweise durch eine Anpassung der Regelung der Privatkopie an das digitale Zeitalter. Das Urheberrecht soll für Kreative und Nutzer verständlicher gemacht werden.

7.         die Verbreitung freier Standard-Lizenzverträge, wie das Creative Commons (CC) System, zu fördern. Hierzu sollen auch die politischen Institutionen einen Beitrag leisten, beispielsweise durch die gezielte Nutzung von CC-Lizenzen bei öffentlich-geförderten Projekten. 

8.         die Regelung der Bundeshaushaltsordnung zum Erwerb und Gebrauch freier Software durch die öffentliche Verwaltung zu ändern. Die öffentliche Verwaltung darf momentan Freie Software, die sie erstellt oder erstellen lässt, nicht mit der Community austauschen. Dies hat zur Folge, dass die Verwaltung von möglichen Weiterentwicklungen und Updates abgeschnitten ist und deshalb die Software erneut kostenpflichtig fortentwickeln lassen muss.

9.         die deutsche Kompetenz im Bereich Internet Governance weiter zu stärken, zum Beispiel durch die Ausrichtung der Multi-Stakeholder Plattform „Internet Governance Forum“ (IGF) in Deutschland. Junge Leute sollen durch Stipendien eingebunden und deren Teilnahme gefördert werden.

10.       ein höheres Datenschutzniveau zu erhalten und zu fördern. Bewährte Datenschutzgrundsätze zu bewahren und auch neue Ansätze wie das Prinzip Privacy by Design bei der Entwicklung neuer Technologien mit einzubeziehen. Außerdem sollen Selbstdatenschutz und Medienkompetenz der Nutzer digitaler Medien gefördert werden, zum Beispiel durch die Stiftung Datenschutz.

 Hintergrund:

Die Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft wurde im Mai 2010 eingesetzt, um die Veränderungen zu diskutieren, die die fortschreitende Digitalisierung für Politik, Wirtschaft, und Gesellschaft mit sich bringt. In 12 Projektgruppen mit über 190 Sitzungen wurden Leitlinien für den künftigen politischen Umgang mit dem Internet erstellt.

Was ich noch sagen wollte.

Ja, ich habe einen Fehler gemacht!

Ich habe einen Blogbeitrag veröffentlicht, der nicht von Anfang an meine Haltung eindeutig klargestellt hat!

Es geht um das Gesetz zur Bestandsdatenauskunft.

Es ist kein Geheimnis, dass ich seit vielen Jahren (seit der TKÜV-Debatte 1998-2000) zu denjenigen gehöre, die immer wieder öffentlich gegen jedwede Ausweitung von staatlicher Schnüffelei, insbesondere im Internet, kämpfe.

Auch das Rot-Grüne Gesetz zur Bestandsdatenauskunft gehörte zu den Gesetzen, die mir ein Dorn im Auge waren. Ich hatte mich deswegen auch sehr gefreut, dass die Klage vor dem Bundesverfassungsgericht im Januar 2012 erfolgreich war.

Nun bin ich heute in der Situation, dass ich mich nicht nur darüber freuen kann, sondern auch noch den Auftrag des Gerichts in die Tat umsetzen darf, und in diesem Fall auch muss.

Das Gericht hat den Gesetzgeber dazu verpflichtet bis zum 30. Juni 2013 ein neues verfassungskonformes Gesetz zu verabschieden.

Dieser Verpflichtung muss ich nachkommen, ob ich das nun besonders gut finde oder nicht.

Als der erste Entwurf im letzten Herbst öffentlich wurde, war mein Entsetzten groß!

Wie bei vielen war auch die Angst vor einer ausufernden Überwachung bei mir groß.

Insbesondere der fehlende Richtervorbehalt bei der Herausgabe von Passwörtern erschien mir untragbar.

Darüber hinaus waren weitere Kritikpunkte sicherlich angebracht. Wie meistens in solchen Fällen wäre es mir am liebsten gewesen besser kein Gesetz zu machen als ein Solches.

Diese Option hatten wir nicht.

Was da aber dann verhandelt wurde gemeinsam mit der SPD und der Koalition hat mich im Ergebnis überrascht.

Ich hatte einfach nicht damit gerechnet, dass unter den gegebenen Rahmenbedingungen, den Vorgaben des Verfassungsgerichts und dem politischen, möglichen Spielraum eine deutliche Verbesserung der bisherigen Situation herauskam.

Unter diesem Eindruck ist dann auch der vorhergehende Blogbeitrag entstanden.

Um es nochmal deutlich zu sagen:

Ich bin nicht euphorisch über dieses Gesetz! Ich habe mich aber über die verhandelten Verbesserungen sehr gefreut.

Im Vergleich zum bisherigen Zustand und dem Entwurf sind eine ganze Reihe guter Schutzmaßnahmen hinzugekommen und mit der Pflicht zur nachträglichen Information gewinnt das Ganze an Transparenz.


Equal Pay Day

HOHENBRUNN. Der Equal Pay Day ist der Tag, bis zu dem Frauen im Durchschnitt länger arbeiten müssen, um rechnerisch genauso viel Geld verdient zu haben wie Männer bereits am Ende des Vorjahres. Der diesjährige Equal Pay Day ist am 21. März 2013. Das bedeutet für Frauen fast drei Monate mehr Arbeit bei gleicher Bezahlung. Anlässlich des morgigen Equal Pay Day erklärt der FDP-Bundestagsabgeordnete und Bezirksvorsitzende der FDP-Oberbayern Jimmy SCHULZ:

Gleiches Geld für gleiche Arbeit muss selbstverständlich sein. Gehaltsunterschiede bei gleicher Qualifikation und Berufserfahrung sind nicht hinnehmbar. Wir Liberale fordern, die vielfältigen Ursachen für Gehaltsunterschiede anzugehen. Dazu gehört auch die Frage, warum klassische Frauenberufe etwa im sozialen und medizinischen Bereich häufig niedriger entlohnt werden als traditionelle Männerberufe.

Es besteht kein Zweifel, dass längere familienbedingte Auszeiten häufig die Karriere von Frauen ausbremsen. Laut dem Institut der deutschen Wirtschaft machen allein familienbedingte Erwerbszeiten und Teilzeitarbeit 56 Prozent des Lohnunterschieds aus. Weder staatlich verordnete Frauenquoten noch Eingriffe in die Gehaltsstrukturen lösen dieses Problem. Wichtig für gleiche Karriere- und Verdienstchancen ist eine gute Betreuungsinfrastruktur. Die Koalition hat mit dem milliardenschweren Paket zum Ausbau der Kinderbetreuung und dem Rechtsanspruch auf einen Kitaplatz ab dem ersten Lebensjahr die nötigen Voraussetzungen geschaffen. Jetzt sind die Kommunen und Unternehmen in der Pflicht, dies umzusetzen und für familienfreundliche Arbeitszeitbedingungen zu sorgen.

An Frauen appelliere ich, konsequent ihre Rechte einzufordern und bei Gehaltsverhandlungen selbstbewusst aufzutreten.

Bestandsdatenauskunft – Ende gut, alles gut!

Im Oktober letzten Jahres hat das Bundesverfassungsgericht über die so genannte Bestandsdatenauskunft nach § 113 Telekommunikationsgesetz (TKG) einen Beschluss gefällt, der es in sich hatte. Folge war, dass die Politik gefordert war, bis spätestens Juni diesen Jahres eine neue Regelung zu schaffen, um die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen.

Der jetzt vorliegende Entwurf bringt ein echtes Mehr für die Bürgerinnen und Bürger, aber auch ein Weniger: Ein Mehr an Rechtssicherheit und Überprüfbarkeit von staatlichen Entscheidungen und ein Weniger an Datenspeicherung – und Weitergabe. Dies ist zur alten Regelung des § 113 TKG, der unter rot-grün so eingeführt wurde, ein echter Gewinn. Umso weniger ist jetzt die Kritik eines Grünen Bundestagsabgeordneten zu verstehen, dass mit der neuen Regelung auch Ordnungswidrigkeiten verfolgt werden könnten. Dies war nämlich auch mit der früheren Regelung bereits der Fall. Nur die schwarz-gelbe Regierung hat dies jetzt auch mit Rechtsschutzmöglichkeiten – wie ich gleich noch zeigen werde – versehen. Etwas, das der rot-grünen Regierung damals offensichtlich nicht so wichtig war.

Bestandsdaten nach § 113 TKG sind die Vertragsdaten, die bei den Telekommunikationsanbietern anfallen und für die Durchführung des Vertrages gespeichert werden müssen, wie Kundendaten, PINs und PUKs und teilweise die dynamischen IP-Adressen. Nach § 113 TKG müssen die Telekommunikationsanbieter staatlichen Stellen diese Daten herausgeben, wenn dies für die Verfolgung von Straftaten, die Gefahrenabwehr oder die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes oder der Länder erforderlich ist.

Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.1 galt, dass § 113 Absatz 1 Satz 2 des TKG mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung unvereinbar ist. § 113 Absatz 1 Satz 1 TKG war zwar verfassungsgemäß, durfte aber nur unter engen Bedingungen weiter angewandt werden. Übergansweise, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2013, durfte die Vorschrift noch weiterbestehen. Das gesamte Urteil können Sie hier nochmal nachlesen: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg12-013.html

Ende letzten Jahres hat das Bundesministerium des Innern (BMI) dann einen Entwurf zur Auflösung eben dieser Problematik vorgelegt. Dieser ursprüngliche Entwurf lies jedoch noch einiges zu wünschen übrig. Am 11. März 2013 fand daraufhin im Innenausschuss eine Anhörung[1] zu dem Gesetzentwurf statt. Fast alle Experten haben bemängelt, dass in dem ursprünglichen Entwurf kein Richtervorbehalt vorgesehen war und auch die nachträgliche Information der Betroffenen fehlte.

Nun haben die Fraktionen der Koalition und der SPD zusammen Änderungsanträge erarbeitet. Für die FDP-Fraktion war Gisela Piltz die Verhandlungsführerin. Die Änderungen, die nun in den Gesetzentwurf eingearbeitet wurden, sind essentielle Verbesserungen, die auch den Bürgern einen umfassenden Rechtsschutz bieten. Hier ein kurzer Überblick über die wichtigsten Änderungen:

Fakt ist erstmal, dass die Ermittlungsbehörden mit dem Gesetzentwurf keine weitergehenden Befugnisse erhalten haben. Die Voraussetzungen für die Abfrage von bestimmten Daten wurde sogar unter strengere Voraussetzungen gestellt, sodass die Bürgerinnen und Bürger zukünftig nicht fürchten müssen, dass die Behörden massenhaft ihre Emails lesen und Daten abfragen.

Die so genannten Zugangssicherungsdaten (also PINs, PUKs und Passwörter) dürfen nur abgefragt werden, wenn ein Richter dies genehmigt hat. Für diese Abfragen ist außerdem eine doppelte Sicherung vorgesehen. Die zweite Sicherung ist bereits in den bestehenden Gesetzen vorhanden, wurde aber mit dem neuen Gesetzentwurf nochmal festgezogen: Denn diese Zugangssicherungsdaten dürfen jeweils nur abgefragt werden, „wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten vorliegen“. Die Frage, ob die Daten genutzt werden dürfen, richtet sich dann zusätzlich nach weiteren Befugnisnormen (wie beispielsweise der Rechtsgrundlage für Beschlagnahmen), die oft einen weiteren Richtervorbehalt voraussetzen. Also müssen zukünftig immer die Voraussetzungen für Nutzung der Daten vorliegen, bevor der Zugang zu den Daten abgefragt werden kann. Dies ist eine doppelte Sicherung und besonders wichtig, um eine effektive Missbrauchskontrolle sicherzustellen.

Zwei Beispiele machen es vielleicht leichter, diese doppelte Sicherung zu verstehen: Den Ermittlungsbehörden liegt ein Telefon vor und es besteht ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat, wozu das Telefon Informationen enthält. Dann müssen erst die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten auf dem Telefon vorliegen, bevor PIN und PUK herausgegeben werden dürfen. Genauso liefe es, wenn die Ermittlungsbehörden bei konkreter Gefahr auf Emails zugreifen wollen. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Emails findet sich in der gesetzlichen Vorschrift zur Postbeschlagnahme. Erst wenn die Voraussetzungen dieser Norm erfüllt sind, kann die ermittelnde Behörde einen Richter bitten, die Herausgabe des Passworts für das Emailpostfach zu genehmigen, um überhaupt an die Emails heranzukommen.

Außerdem wurde eingefügt, dass die Betroffenen im Nachhinein von der Abfrage von Zugangssicherungsdaten und IP-Adressen zu unterrichten sind. So ist es möglich, dass jedermann mögliche Verletzungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG im Nachhinein überprüfen und auch ahnden lassen kann.

Am wichtigsten war jedoch das Einziehen einer weiteren Hürde für die Abfrage: Alle Abfragen dürfen grundsätzlich nur beim vorliegen eines Anfangsverdachts oder bei konkreter Gefahr geschehen. Dies stellt sicher, dass es nicht zu einer „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“ kommt. Denn erst wenn Ermittlungsbehörden einen konkreten Anhaltspunkt haben, können sie die Daten abfragen und nicht bereits bevor überhaupt Ermittlungen begonnen und Maßnahmen ergriffen wurden.

Wie auch in der alten Version des § 113 TKG können auch in der neuen Version beim konkreten Verdacht auf das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit Bestandsdaten abgefragt werden. Dies jedoch nur unter den engen, oben genannten Grenzen. Man darf auch nicht vergessen, dass auch Ordnungswidrigkeiten durchaus schwere Verstöße gegen die Rechtsordnung darstellen, wie beispielsweise im Datenschutzrecht oder auch in dem den Grünen doch so wichtigen Umweltrecht. Sollen die Behörden nicht mehr ermitteln dürfen, wenn unerlaubt personenbezogene Daten verkauft werden, was nach § 43 II Nr. 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) „nur“ eine Ordnungswidrigkeit ist? Oder sollen die Behörden alle Bemühungen zur Aufklärung einer illegalen Müllablagerstelle einstellen, weil es sich „nur“ um eine Ordnungswidrigkeit nach § 61 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) handelt? Auch Ordnungswidrigkeiten sind durchaus verfolgungswürdig und werden nicht selten mit empfindlich hohen Geldstrafen geahndet.

Die Grünen vergessen hier offensichtlich, dass es nicht auf die Begrifflichkeit ankommt, also ob es Ordnungswidrigkeit oder Straftat heißt. Sondern darauf, wie die verfassungsrechtlichen und prozessualen Hürden für die Abfrage gestaltet sind und ob die Betroffenen auch gegen diese vorgehen können.

Ich freue mich, dass es der Koalition wieder einmal gelungen ist, eine bürgerrechtsfreundliche Gesetzesvorlage vorzulegen und damit Verfehlungen der rot-grünen Regierung auszugleichen.




[1] http://www.bundestag.de/presse/hib/2013_03/2013_129/01.html

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